Autounfälle geschehen täglich. Wie viel Schaden dieser Unfall wo und bei wem genau verursacht hat, ist von Unfall zu Unfall unterschiedlich. Wann eine Unfallanzeige meldepflichtig ist, was dabei zu beachten ist und vieles mehr zum Thema erfahren Sie auf Gutachter.org!
Sowohl Autofahrern im Übungsprozess als auch geübten Fahrern können Verkehrsunfälle widerfahren. Nachdem Verletzte in ärztliche Behandlung aufgenommen wurden und der Schock der Beteiligten abgemildert ist, sollte weiterhin Ruhe bewahrt werden. Wie groß der Schaden am Auto ist, sollte am besten gleich vor Ort festgestellt werden. Würde hier eine Unfallanzeige in Frage kommen und wie läuft diese ab?
Unfallanzeige – Wann besteht eine Meldepflicht?
Eine Unfallanzeige ist das Melden eines Unfalls. Im Paragraph 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, […] 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen […].
Demnach ist der Unfall den anderen Unfallbeteiligten meldepflichtig mitzuteilen. Die Unfallgegner müssen ihre Identität nachweislich zu erkennen geben und Informationen über ihren Versicherungsschutz zur Feststellung mitteilen. Eine Verweigerung der Auskunft zur eigenen Identität ist strafbar. Auch am Unfall indirekt beteiligte Personen (zum Beispiel Fußgänger), die durch ihr Verhalten Handlungen bei den Unfallverursachern ausgelöst haben, gehören zu den Unfallbeteiligten (siehe §34 Absatz 2).
Wer ist von der Unfallanzeige zu informieren?
Es ist situationsabhängig welcher Institution der Unfall gemeldet sein muss. Wenn ein Unfall einen Sachschaden am Auto verursacht hat, jedoch die unbeteiligten Fahrzeuge und Menschen im Verkehr dadurch nicht behindert werden, besteht keine Meldepflicht der Polizei gegenüber. Zum Beispiel kann ein kleiner Kratzer am Fahrzeug unter den Unfallbeteiligten geklärt werden, wenn Sie sich einig sind, wer der Verursacher dessen ist.
Laut des siebenten Punktes im zweiten Absatz des Paragraphen 34 ist es hierbei wichtig nach dem Verlassen des Unfallortes einer „nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.“
Den Unfall bei der Versicherung melden
Wenn der Unfall einen größeren Schaden verursacht hat, muss die Polizei am Unfallort alarmiert werden. Diese muss die Unfallstelle absichern. Wie bereits weiter oben in Paragraph 34 erläutert, müssen Angaben zur Haftpflichtversicherung ausgetauscht werden. Daraufhin hilft die Polizei beim Verfassen eines Unfallberichts beziehungsweise -gutachtens. Anschließend muss eine Unfallmeldung aller am Unfall beteiligten Personen bei ihrer Versicherung eingereicht werden. Besonders dann, wenn Sie von einer Versicherung Leistungen erhalten wollen, müssen sie fristgerecht ihren Autounfall melden.
Aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes, das besagt, dass jedes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr haftpflichtversichert sein muss, sollte die Versicherung des Unfallverursachers für den entstandenen Schaden aufkommen.
Was geschieht aber bei einem Verkehrsunfall ohne Zeugen?
Wurde Ihr Fahrzeug beschädigt, aber die Schuldfrage kann nicht geklärt werden? Ist die Spurenanalyse nicht aussagkräftig genug? Gibt es keine Augenzeugen, die das Unfallgeschehen beobachtet haben? Dann ist es sinnvoll, ein Gutachten über einen Sachverständigen einzuholen. Dafür muss das Unfallauto zum Experten gebracht werden, um allgemeingültige und professionelle Aussagen zu erlangen. Diese werden nachvollziehbar verschriftlicht. Tritt jedoch der Fall ein, dass auch das Gutachten des Sachverständiger die Schuldfrage nicht eindeutig klärt, kann es zu einer gerechten Aufteilung des Schadenersatzbeitrags kommen.
