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Wasserschaden: Wann zahlt die Versicherung?

Gutachter.org Team
Verfasst von Gutachter.org Team
Zuletzt aktualisiert: 02. Juni 2021
Lesedauer: 3 Minuten

Einen Wasserschaden zu beseitigen nimmt nicht nur Zeit in Anspruch, sondern verursacht auch Kosten, welche im Idealfall von der Versicherung getragen werden. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Sie sich das Geld für die geleisteten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erstatten lassen können, erfahren Sie nachfolgend auf Gutachter.org.

Ein Wasserschaden ist schnell entstanden: Ein Rohrbruch durch veraltete Leitungen, Schäden infolge eines Defekts am Geschirrspüler oder der Waschmaschine oder aufgrund eines Lecks im Heizungssystem sind nur einige Beispiele dafür. Werden die betroffenen Stellen nicht zeitnah von Experten trocken gelegt, können Folgeschäden wie Schimmelbefall auftreten, was die Maßnahmen zur Schadensbegrenzung um ein Vielfaches erschwert und zusätzliche Kosten verursacht. Im Idealfall muss ein Geschädigter hierfür nicht mit seinem Privatvermögen aufkommen, sofern er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Doch welche Versicherung ist hierfür zuständig und unter welchen Voraussetzungen übernimmt diese die Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens?

UNSER TIPP:
Lesen Sie hier zusätzlich unseren Ratgeber zum Thema Wasserschaden.

Hausratsversicherung & Haftpflichtversicherung

Wann eine Hausratsversicherung bei einem Wasserschaden zum Einsatz kommt und wann ein entstandener Schaden bei der Haftpflichtversicherung eingereicht wird, ist nicht immer von vornherein klar. Grundsätzlich gilt: Die Hausratsversicherung kommt für Schäden in der eigenen Wohnung oder dem Haus auf, wohingegen die Haftpflichtversicherung für Schäden in angrenzenden Wohnungen oder ganzen Gebäuden zur Anwendung kommt.

Die Hausratsversicherung übernimmt die Kosten für Wasserschäden infolge von:

  • Rohrbrüchen
  • Wasserschäden, verursacht durch defekte wasserführende Maschinen
  • Leck-Schäden an Heizungsanlagen und Wärmepumpen
  • ausgelaufenen Wasserbetten oder Aquarien
  • eventuellen Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Lawinenabgänge

Der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung setzt dann ein, wenn der Wasserschaden vom Mieter selbst verursacht wurde, beispielsweise wenn aus Versehen die Badewanne überläuft und Schäden in der eigenen oder der benachbarten Wohnung auftreten.

Wasserschaden der Versicherung melden

Der entstandene Wasserschaden muss in jedem Fall unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Für eine schnelle Bearbeitung des Antrags lohnt es sich, Aufnahmen der beschädigten Gegenstände sowie eine detaillierte, schriftliche Auflistung sämtlicher Schäden durch einen Gutachter bei der Versicherungsanstalt einzureichen. Zudem muss ein Kostenvoranschlag für sämtliche Arbeiten zur Beseitigung des Schadens der Versicherung vom Mieter oder Hauseigentümer vorgelegt werden.

UNSER TIPP:
Suchen und kontaktieren Sie hier einen Profi in Ihrer Nähe, der für Sie ein detailliertes Gutachten erstellt.

Damit die Versicherung die Kosten eines Wasserschadens übernimmt, müssen Sie als Hausbesitzer nachweisen, dass Sie sämtliche wasserführenden Anlagen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft haben.

Die Versicherung veranlasst in der Regel zunächst eine Trocknung des Gebäudes, um Folgeschäden wie der Entstehung von Schimmel vorzubeugen. Beteiligt sich der Geschädigte an den Maßnahmen zur Entfernung von Wasser und Feuchtigkeit, zahlt die Versicherung zudem einen Betrag für die vom Bewohner geleisteten Arbeitsstunden aus. Mieter einer Wohnung oder eines Hauses können beim Vermieter eine Mietminderung beantragen, sofern sie ein Gutachten sowie Aufnahmen von der momentanen Wohnsituation vorlegen können.

Fazit

Um die Kosten infolge eines Wasserschadens von der Versicherung erstattet zu bekommen, muss ein Gutachten sowie Aufnahmen der entstandenen Schäden eingereicht werden. Als Mieter eines Wohnobjektes kann eine Mietminderung beim Vermieter eingereicht werden sowie bei mithilfe zur Beseitigung des Schadens ein finanzieller Beitrag für die geleisteten Arbeitsstunden von der Versicherung verlangt werden.

Über unsere*n Autor*in
Gutachter.org Team
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